Satzung der Deutschen Gesellschaft für Asienkunde e.V.
Satzung der Deutschen Gesellschaft für Asienkunde e.V.
§ 1 Name und Zweck
- Der Verein trägt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Asienkunde e.V.“, in folgendem kurz Gesellschaft genannt.
- Die Gesellschaft hat den Zweck, das gegenwartsbezogene Studium Asiens zu fördern, wissenschaftlich gesicherte Kenntnisse zu verbreiten, den Austausch wissenschaftlicher Informationen, Erfahrungen und Ideen zu beleben sowie die Zusammenarbeit der hieran interessierten Personen und Institutionen auf nationaler und internationaler Ebene zu intensivieren. Dieser Zweck soll u.a. erreicht werden durch Unterhaltung einer Koordinierungsstelle für gegenwartsbezogene Asienforschung, durch Veröffentlichungen, Tagungen, Vorträge und Ausstellungen, Einwerbung und gegebenenfalls Verwaltung von Förderungsmitteln und Stipendien, Förderung des wissenschaftlichen und kulturellen Austausches mit asiatischen Ländern sowie durch Empfehlungen und Erteilung von Auskünften zu allen die Asienforschung betreffenden Fragen. Die Gesellschaft tritt außerdem für den Ausbau und die Vermehrung der Lehrstühle und wissenschaftlichen Einrichtungen für Asienkunde in der Bundesrepublik Deutschland ein und unterstützt die Bestrebungen, im Rahmen der Schule, Berufsbildung und Erwachsenenbildung Interesse und Verständnis für Asien zu wecken und zu mehren.
§ 2 Sitz und Geschäftsjahr
- Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Hamburg. Die Errichtung von Zweigstellen ist zulässig, bedarf jedoch der Zustimmung des Vorstandes.
- Die Gesellschaft wird in das Vereinsregister eingetragen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953. Sie erstrebt keinen Gewinn. Ihre Mittel sind ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks zu verwenden.
- Die Mitglieder erlangen durch ihre Zugehörigkeit zur Gesellschaft keine wirtschaftlichen Vorteile; sie dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln erhalten. Auch sonst darf niemand durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Gesellschaft fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Zwecke der Gesellschaft bejaht und zu fördern bereit ist.
- Die Aufnahme ist durch schriftliche Beitrittserklärung zu beantragen. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand. Der Vorstand hat das Recht, korrespondierende Mitglieder ohne Stimmrecht aufzunehmen. Er kann der Mitgliederversammlung vorschlagen, hervorragende Persönlichkeiten zu Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern zu ernennen.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung zum Schluss des Geschäftsjahres mit vierteljährlicher Kündigungsfrist.
- Ein Mitglied, das die Interessen und Ziele der Gesellschaft schädigt oder den Jahresbeitrag trotz zweimaliger Aufforderung bis zum Ende des Geschäftsjahres nicht entrichtet hat, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, nachdem ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist; der Beschluss bedarf einer Zweidrittel-Mehrheit.
- Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist ohne besondere Aufforderung am Anfang des Kalenderjahres zu entrichten. Der Vorstand ist ermächtigt, in begründeten Fällen den Beitrag zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen.
§ 5 Organe der Gesellschaft sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die wissenschaftlichen Beiräte
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist oberstes Beschlussorgan der Gesellschaft. Sie beschließt in allen Angelegenheiten, für die nach der Satzung nicht ein anderes Organ zuständig ist. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- den Jahresbericht einschließlich des Rechenschaftsberichts entgegenzunehmen und Rechnungsprüfer zu bestellen,
- den Vorstand zu wählen und abzuberufen,
- den Vorstand zu entlasten,
- Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder zu wählen,
- den Jahresbeitrag festzusetzen,
- den Ausschluss von Mitgliedern,
- Änderungen der Satzung sowie
- die Auflösung der Gesellschaft zu beschließen.
- Die Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal in zwei Jahren zusammen. Sie ist vom Vorsitzenden des Vorstands unter Übersendung einer vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen schriftlich einzuberufen. Zu außerordentlichen, besonders eilbedürftigen Versammlungen genügt eine Frist von zwei Wochen. Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordert.
- Eine Mitgliederversammlung, die einen neuen Vorstand zu wählen hat, ist mit einer Frist von drei Monaten einzuladen. Kandidaten für die Vorstandswahl müssen den Vorstand bis spätestens zwei Monate vor der Mitgliederversammlung schriftlich benannt werden. Spätere Benennungen sind unzulässig. In die Kandidatenliste werden nur solche Kandidaten aufgenommen, die bis zu diesem Zeitpunkt dem Vorstand ihre Bereitschaft zur Kandidatur angezeigt haben und von mindestens fünf Mitgliedern benannt wurden. Die endgültige Kandidatenliste wird den Mitgliedern in Form eines Stimmzettels bis spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
- Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes erschienene Mitglied hat eine Stimme. Mitglieder, die verhindert sind, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, können ihr Stimmrecht auf schriftlichem Wege ausüben oder auf ein teilnehmendes Mitglied schriftlich übertragen. Dies gilt auch für die Stimme zur Wahl des Vorstands. Kein Mitglied kann mehr als drei Stimmen abgeben. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit aller abgegebenen Stimmen, über die Auflösung der Gesellschaft einer Dreiviertel-Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder.
- Anträge an die Mitgliederversammlung sollen mindestens eine Woche, soweit sie auf Satzungsänderungen oder Auflösung der Gesellschaft gerichtet sind, drei Monate vor der Versammlung dem Vorstand eingereicht werden. Der Vorstand legt die Anträge der Mitgliederversammlung vor.
- Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstands oder einer seiner Stellvertreter. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der folgenden Mitgliederversammlung genehmigt wird und bei den Akten des Vorstands aufzubewahren ist. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
- Beschlüsse der Mitglieder können bei komplizierten Sachverhalten vom Vorstand auch auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden. Sie stehen Beschlüssen der Mitgliederversammlung gleich. In diesem Fall sind alle Mitglieder mit einer Erklärungsfrist von drei Wochen anzuschreiben. Eine Stimmenübertragung ist nicht zulässig.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand leitet die Gesellschaft nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, führt die Geschäfte, verwaltet das Vermögen der Gesellschaft und hat über die Verwendung von Mitteln Rechnung zu legen, die der Gesellschaft und ihren Zweigstellen von dritter Seite zugewendet werden.
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinen beiden Stellvertretern, einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied und bis zu sieben weiteren Mitgliedern. Im Vorstand sollen die vier Länder bzw. Regionen China, Japan/Korea, Südasien und Südostasien vertreten sein. Der gewählte Vorstand kann bis zu sechs weitere Vorstandsmitglieder kooptieren.
- Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorstand im Sinne des § 26 BGB, dessen Zusammensetzung in § 7 (7) geregelt ist. Der Vorstand verbleibt im Amt bis zur Neuwahl. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb seiner Amtsdauer aus, so berufen die anderen Vorstandsmitglieder ein geeignetes Vereinsmitglied für die laufende Wahlzeit als Ersatzmann.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden bzw. seinem Vertreter vier weitere Mitglieder anwesend oder durch schriftliche Vollmacht vertreten sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Vorstandsmitglieder, die verhindert sind, an einer Vorstandssitzung teilzunehmen, können ihr Stimmrecht auf schriftlichem Wege ausüben oder auf ein teilnehmendes Mitglied schriftlich übertragen. Auch eine allgemeine schriftliche Beschlussfassung des Vorstands ist möglich.
- Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und eine Kassenordnung. Beide haben die Bedeutung einer internen Dienstanweisung. Er kann eine Geschäftsstelle einrichten und hauptamtliche Mitarbeiter bestellen. Die Einberufung der Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlungen obliegt dem Vorsitzenden. Er setzt die Tagesordnungen fest.
- Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist grundsätzlich ehrenamtlich. Aufwendungen der Vorstandsmitglieder können erstattet werden. Mit dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied kann ein Dienstvertrag abgeschlossen werden.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, seine beiden Stellvertreter und das geschäftsführende Vorstandsmitglied. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die aus Gründen des geltenden Rechts vom Registergericht oder von einer Behörde angeregt werden oder redaktioneller Art sind, allein zu beschließen und durchzuführen, sofern die in dieser Satzung enthaltenen Grundsätze unverändert bleiben.
§ 8 Wissenschaftliche Beiräte
- Die wissenschaftlichen Beiräte fördern die Ziele der Gesellschaft, indem sie insbesondere den Vorstand zu Fragen der Forschung beraten, Anregungen für wissenschaftliche Arbeit geben, sich um die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch unter den beteiligten Personen und Institutionen bemühen und sich vor allem der Aufgaben der Koordinierungsstelle für gegenwartsbezogene Asienforschung annehmen.
- Es werden vier wissenschaftliche Beiräte gebildet, und zwar einer für China, einer für Japan/Korea, einer für Südasien und einer für Südostasien. Jeder Beirat soll aus nicht mehr als 8 Mitgliedern bestehen. Die verschiedenen Disziplinen sollten in den Beiräten vertreten sein. Beiratsmitglieder sollen in der Regel Mitglieder der Gesellschaft sein.
- Die Beiräte werden vom Vorstand auf die Dauer von zwei Jahren berufen.
- Die Beiräte werden nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr, möglichst im zeitlichen Zusammenhang mit einer Vorstandssitzung, vom Vorsitzenden einberufen. Dieser, einer seiner Stellvertreter oder das geschäftsführende Vorstandsmitglied leitet seine Sitzungen. Die Mitglieder des Vorstands können an diesen teilnehmen, auch wenn sie keinem Beirat angehören.
- Die Tätigkeit der Beiratsmitglieder ist ehrenamtlich, Aufwendungen können erstattet werden. Für die Beschlussfassung der Beiräte gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 6 (4) bis (7).
§ 9 Auflösung der Gesellschaft
- Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks ist ein etwa vorhandenes Vermögen im Sinne der Bestrebungen der Gesellschaft an das Institut für Asienkunde zu überweisen, das es unmittelbar und ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke verwenden wird. Die Ausschüttung von Vereinsvermögen ist unzulässig.
Bonn, den 6. März 1967
Königstein, den 16. April 1977
Königstein, den 31. März 1979
Königstein, den 25. April 1981